OVG Niedersachsen - Beschluss vom 30.04.2024
12 ME 19/24
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); FeV § 46; VwGO § 118; VwGO § 122 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 23.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 1/24

Alkoholmissbrauch; Anhörung; Beibringungsanordnung; medizinisch-psychologisches Gutachten; Gutachtenanordnung; Rückrechnung; Sach- und Rechtslage; Trennungsvermögen Alkoholmissbrauch; maßgeblicher Zeitpunkt; Berichtigung eines Beschlusses durch Zustellung einer unter neuem Datum signierten Zweitfassung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.04.2024 - Aktenzeichen 12 ME 19/24

DRsp Nr. 2024/6414

Alkoholmissbrauch; Anhörung; Beibringungsanordnung; medizinisch-psychologisches Gutachten; Gutachtenanordnung; Rückrechnung; Sach- und Rechtslage; Trennungsvermögen Alkoholmissbrauch; maßgeblicher Zeitpunkt; Berichtigung eines Beschlusses durch Zustellung einer unter neuem Datum signierten Zweitfassung

Die Zustellung der korrigierten und unter aktuellem Datum erneut richterlich signierten Zweitfassung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann als verfahrensfehlerhafte Berichtigung der zuvor bekanntgegebenen Erstfassung zu deuten sein und wirken. Trägt der Betroffene im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren erst nach der Anordnung seiner Begutachtung, aber noch vor dem Erlass des Bescheides ihn entlastende Tatsachen vor, kann deren Erheblichkeit unter anderem davon abhängen, ob der Gutachtenanordnung eine Anhörung des Betroffenen zu den behördlichen Eignungszweifeln vorausging.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer (Einzelrichterin) - vom 23. Januar 2024 in der Fassung des Beschlusses vom 14. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); FeV § 46; VwGO § 118; VwGO § 122 Abs. 1;

Gründe

I.