Alleinhaftung des Gegners, wenn dieser als unechter Nachzügler nach einer Verkehrsstockung in die Kreuzung einfährt

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr... Versicherungsnehmer... kann sich nicht darauf berufen, dass mein Mandant, als er bei Grün angefahren ist, einen Vorrang Ihre... Versicherungsnehmer... als Nachzügler... nicht beachtet hat.

Zwar ist den sogenannten Nachzüglern das Räumen der Kreuzung zu ermöglichen. Hierbei ist jedoch zwischen den echten Nachzüglern, die sich bereits auf der eigentlichen Kreuzung befinden, und den sogenannten unechten Nachzüglern, die zwar die für sie maßgebliche Ampel noch bei Grün passiert haben, dann aber aufgehalten wurden, zu unterscheiden. Letztere gehören nicht zu den bevorrechtigten Nachzüglern, denen vor dem anfahrenden Querverkehr das Räumen der Kreuzung zu ermöglichen ist. Je weiter der Farbwechsel der Lichtzeichenanlage auf "Grün" zurückliegt, umso mehr darf der bei "Grün" Durchfahrende auf eine freie Kreuzung ohne Nachzügler aus dem Querverkehr der vorhergehenden Ampelphase vertrauen (OLG Hamm, Urt. v. 26.08.2016 - 7 U 20/16, SVR 2017, 269).