Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 28. Juni 2005 verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung keinen Anlass, davon abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.
Der Streitwert für die Berufung wird auf (9.750,30 EUR + 500,00 EUR =) 10.250,30 EUR festgesetzt.
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