OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.11.2005
7 U 142/05
Normen:
AKB §§ 1 ff ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-25 O 479/04,

Allgemeine Kraftverkehrsversicherungsbedingungen; Versicherungsschutz für den asiatischen Teil der Türkei

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 7 U 142/05

DRsp Nr. 2007/4260

Allgemeine Kraftverkehrsversicherungsbedingungen; Versicherungsschutz für den asiatischen Teil der Türkei

»Der Ausdruck "Europa" in den AKB ist geografisch zu verstehen, er umfasst also den asiatischen Teil der Türkei nicht. Damit ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar, dass für Schäden, die außerhalb des so bezeichneten geografischen Gebiets eintreten, kein Versicherungsschutz besteht.«

Normenkette:

AKB §§ 1 ff ;

Entscheidungsgründe:

Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.