Allgemeines

Autor: Hofmann

I. Grundsätzliches

Bei der Ersterteilung und bei der Wiedererteilung hat die Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle) die Fahreignung des Antragstellers zu prüfen, § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 FeV. Bestehen Bedenken gegen die Eignung, so sind die Maßnahmen der Behörde gesetzlich geregelt (z.B. §§ 2 Abs. 8 StVG, §§ 11, 13, 14 FeV sowie die Anlagen 4, 4a und 5 zu § 11 FeV).

Erlangt die Behörde bei bestehender Fahrerlaubnis Kenntnis eines Eignungsmangels in körperlicher oder geistiger Hinsicht, so ist sie gehalten, gem. §§ 2, 3 FeV, 11 -14 FeV aufklärend und gem. §§ 46, 47 FeV neu bescheidend einzuschreiten.