VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2002
1 S 1531/01
Normen:
BWVwVG § 25 § 31 § 49 ; BWPolG § 49 Abs. 1 ; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 2 § 41 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 473
DÖV 2002, 1002
GewArch 2002, 392
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 26.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 204/99

Allgemeines Polizeirecht, Straßenverkehrsrecht - Abschleppmaßnahme, abgebrochener Abschleppvorgang, Leerfahrt, Abschleppkosten, Ersatzvornahme, absolutes Halteverbot, Brandschutzzone, Verhältnismäßigkeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 1 S 1531/01

DRsp Nr. 2007/12419

Allgemeines Polizeirecht, Straßenverkehrsrecht - Abschleppmaßnahme, abgebrochener Abschleppvorgang, Leerfahrt, Abschleppkosten, Ersatzvornahme, absolutes Halteverbot, Brandschutzzone, Verhältnismäßigkeit

»1. Das Abschleppen eines verbotswidrig im "absoluten Halteverbot" auf einer als Brandschutzzone gekennzeichneten Fläche abgestellten Kraftfahrzeugs kann gegenüber dem Kraftfahrzeugführer im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden. 2. Die Auferlegung der Kosten für die durchgeführte Leerfahrt eines Abschleppunternehmens ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die Kosten bereits angefallen waren und die Beauftragung des Abschleppunternehmens nicht mehr rechtzeitig storniert werden konnte.«

Normenkette:

BWVwVG § 25 § 31 § 49 ; BWPolG § 49 Abs. 1 ; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 2 § 41 Abs. 2 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid, mit dem er zur Zahlung der Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang nebst Verwaltungsgebühren herangezogen wurde.