Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Ausnahmen sind möglich:
aus der Tat, |
aus der Gesamtpersönlichkeit des Täters, |
aus dem Täterverhalten nach der Tat (z.B. wenn der Täter im Rahmen des § 142 StGB freiwillig nachträglich Feststellungen zu seiner Person ermöglicht), |
in dubio pro reo, |
bei Notstandssituation, |
bei anderweitiger Zweckerreichung, |
bei Teilnahme an einer verkehrstherapeutischen Maßnahme, der Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung oder der Wahrnehmung einer verkehrspsychologischen Beratung oder einem Aufbauseminar. |
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