Allgemeines zu Ausnahmefälle vom Regelentzug

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Ausnahmegründe

Ausnahmen sind möglich:

aus der Tat,

aus der Gesamtpersönlichkeit des Täters,

aus dem Täterverhalten nach der Tat (z.B. wenn der Täter im Rahmen des § 142 StGB freiwillig nachträglich Feststellungen zu seiner Person ermöglicht),

in dubio pro reo,

bei Notstandssituation,

bei anderweitiger Zweckerreichung,

bei Teilnahme an einer verkehrstherapeutischen Maßnahme, der Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung oder der Wahrnehmung einer verkehrspsychologischen Beratung oder einem Aufbauseminar.