Bagatelltaten als unterste Grenze

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Ausnahme aus der Tat

Hier ist an sogenannte Bagatelltaten zu denken. Dazu werden einige Beispiele aus der Rechtsprechung erläutert:

OLG Stuttgart, Entsch. v. 15.10.1986 - 5 Ss 683/86, NJW 1987, 142 : Das Versetzen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs um einige Meter, um den verkehrsstörenden Zustand zu beseitigen.

Nühse, JR 1965, 43: Flucht vor körperlicher Auseinandersetzung.

Schönke/Schröder-Stree, § 69 Rdnr. 42: Leicht fahrlässige Verkennung der Absichten eines Fußgängers mit zu schnellem Heranfahren an den Fußweg und Gefährdung der dortigen Passanten § 315c Abs. 1 Nr. 2c, Abs. 3; geringer Grad des Versagens und der Verantwortungslosigkeit).