Autor: Urbanik |
Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteil gem. § 69 StGB umfasst die gesamte Fahrerlaubnis, Ausnahmen sind unzulässig, gleichfalls eine beschränkte Entziehung (BGH, NJW 1983,
Verkehrspsychologisch anerkannt ist, dass für die einzelnen Fahrzeugklassen unterschiedliche Eignungsvoraussetzungen bestehen.
Ausgeschlossen sind Ausnahmen von der Fahrerlaubnissperre bei:
Wiederholungstätern; |
hohem Alkoholwert (strittig; LG Zweibrücken, Urt. v. 19.12.1994 - Qs 123/94, zfs 1995, |
nicht ausgenommen werden kann auch die Fahrzeugklasse oder Art des Fahrzeugs, mit der die Trunkenheitsfahrt begangen wurde; |
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