Allgemeines zu Ausnahmen von der Sperre, § 69a Abs. 2 StGB

Autor: Urbanik

Umfang der Fahrerlaubnisentziehung

Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteil gem. § 69 StGB umfasst die gesamte Fahrerlaubnis, Ausnahmen sind unzulässig, gleichfalls eine beschränkte Entziehung (BGH, NJW 1983, 1774; VG München, NZV 2000, 271). Anders dagegen bei der Sperrfrist, hier sind Ausnahmen zulässig, § 69a Abs. 2 StGB. Folge einer zugelassenen Ausnahme ist, dass der Verurteilte für die ausgenommenen Kraftfahrzeugarten unmittelbar die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen kann (Schönke/Schröder, StGB, § 69a Rdnr. 17).

Unterschiedliche Fahrzeugklassen

Verkehrspsychologisch anerkannt ist, dass für die einzelnen Fahrzeugklassen unterschiedliche Eignungsvoraussetzungen bestehen.

Ausnahmen ausgeschlossen

Ausgeschlossen sind Ausnahmen von der Fahrerlaubnissperre bei:

Wiederholungstätern;

hohem Alkoholwert (strittig; LG Zweibrücken, Urt. v. 19.12.1994 - Qs 123/94, zfs 1995, 193 gewährte eine Ausnahmeregelung auch noch bei 2,17 ‰; für Wiederholungstäter. Winkler (BA 1995, 305) führt in psychologischer Hinsicht die Argumente aus, die auch bei Wiederholungstätern eine Ausnahme zulassen, und wendet sich gegen die Ansicht, beim Wiederholungstäter sei dieses grundsätzlich unmöglich);

nicht ausgenommen werden kann auch die Fahrzeugklasse oder Art des Fahrzeugs, mit der die Trunkenheitsfahrt begangen wurde;