Allgemeines zu Schuldfähigkeitsalkohol

Autor: Christian Sitter

Der Grad der Alkoholisierung muss bekannt sein, damit geprüft werden kann, ob die Schuldunfähigkeitsgrenze der §§ 21, 20 StGB bzw. § 12 OWiG und damit die eingeschränkte oder vollständige Schuldunfähigkeit erreicht ist. Bei Blutalkoholwerten von 3 ‰ und darüber sind die Voraussetzungen des § 20 StGB naheliegend.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist bereits bei einem Alkoholisierungsgrad ab 3 ‰ Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v 05.12.1985 - 4 StR 561/85, StV 1986, 148; BGH, Beschl. v. 10.06.2021 - 2 StR 104/21, NStZ-RR 2021, 303). Zwar führt eine solche Blutalkoholkonzentration nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit, weil es einen dahingehenden medizinisch-statistischen Erfahrungssatz nicht gibt. Doch wird auch ein trinkgewohnter Täter in einem solchen Fall oft schuldunfähig sein (BGH, Urt. v. 16.06.1987 - 1 StR 214/87, GA 1988, 271). Allerdings können das äußere Leistungsverhalten und die innere Steuerungsfähigkeit bei hoher Alkoholgewöhnung durchaus auseinanderfallen. Bei Alkoholikern kann sich insbesondere im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten eine durch Übung erworbene Kompensationsfähigkeit zeigen (BGH, Urt. v. 27.03.2019 - 2 StR 382/18, NStZ-RR 2019, 170).