Amts- und Verkehrssicherungspflichten eines Landkreises im Rahmen der Gefahrenabwehr bei Hochwasser
OLG Koblenz, Urteil vom 24.03.2003 - Aktenzeichen 12 U 1984/01
DRsp Nr. 2003/16473
Amts- und Verkehrssicherungspflichten eines Landkreises im Rahmen der Gefahrenabwehr bei Hochwasser
»1. Die dem Landkreis durch das Brand- und Katastrophenschutzgesetz auferlegte Amtspflicht zur Gefahrenabwehr bei Hochwasser hat drittschützende Wirkung. Denn sie dient auch dem Interesse der von den Auswirkungen einer Katastrophe möglicherweise Betroffenen.2. Ein Autofahrer, der durch ein Hinweisschild am Ortseingang und durch eigene Anschauung Kenntnis von der Hochwassersituation hat, muss auch ohne weitere Beschilderung am Ortsausgang neben der Einhaltung der Sichtfahrgeschwindigkeit der Hochwassergefahr im Bereich einer Straßensenke besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn die Straße entlang des hochwasserführenden Flusses verläuft.
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