OLG Nürnberg - Urteil vom 01.06.2001
6 U 93/01
Normen:
BGB § 839 Abs. 2 ; BayRDG Art. 18 ; StVG § 7 § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 148
NZV 2001, 430
OLGR-Nürnberg 2001, 279
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 5605/00

Amtshaftung - Verkehrsunfall mit Rettungswagen - Fahrerhaftung des Staates - Halterhaftung der Hilfsorganisation

OLG Nürnberg, Urteil vom 01.06.2001 - Aktenzeichen 6 U 93/01

DRsp Nr. 2001/13087

Amtshaftung - Verkehrsunfall mit Rettungswagen - Fahrerhaftung des Staates - Halterhaftung der Hilfsorganisation

»1. Verursacht der Führer eines Rettungswagens einen Verkehrsunfall, so kann er -- da er ein öffentliches Amt ausübte -- nicht persönlich in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für seine Haftung als Kraftfahrzeugführer gem. StVG.2. Der verschuldensabhängige Anspruch ist gegen den Staat zu richten, nicht gegen die freiwillige Hilfsorganisation (hier: J U e.v.), von der die Fahrt durchgeführt wurde.3. Die Hilfsorganisation kann allerdings als Halterin des Rettungswagens unmittelbar gemäß § 7 StVG in Anspruch genommen werden.«4. Die Inanspruchnahme der Sonderrechte beim Rettungsdienst entbindet zwar von der Verpflichtung, die StVO -Vorschriften einzuhalten (§ 35 Abs. 5 a StVO) so dass bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren werden darf, damit wird aber eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht gestattet. Es ist in der Rechtsprechung vielmehr allgemein anerkannt, dass der Fahrer das ihm eingeräumte Sonderrecht nur in Anspruch nehmen darf, wenn er sich davon überzeugt hat, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn geschaffen haben. Kommt es zu einem Unfall, so haftet der Rettungsdienst zu 70 %, der weitere PKW zu 30 % aus Betriebsgefahr.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 2 ; BayRDG Art. 18 ; StVG § 7 § 18 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: