OLG Brandenburg - Urteil vom 01.07.2008
2 U 30/06
Normen:
BGB § 296 ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 34 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 466
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 12 O 362/05 - 21.04.2006,

Amtshaftung aus Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Straßenbäume

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 2 U 30/06

DRsp Nr. 2008/15355

Amtshaftung aus Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Straßenbäume

Der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Straßenbäume ist in der Regel durch eine zweimal im Jahr zu erfolgende Sichtprüfung Genüge getan. Eine genauere Prüfung einzelner Bäume ist erst erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Schädigung vorliegen. Durchgeführte Straßenaushubarbeiten können jedoch Anlass zur Überprüfung des gesamten Baumbestandes im entsprechenden Einzugsbereich sein, wenn einzelne Bäume zeitnah zu den Arbeiten Auffälligkeiten entwickelt haben. Kommt es zu Schäden auf einem benachbarten Anliegergrundstück durch einen umstürzenden Baum, weil das zuständige Land seiner Verkehrssicherungspflicht nicht in erforderlichem Umfang nachgekommen ist, besteht ein Amtshaftungsanspruch.

Normenkette:

BGB § 296 ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 34 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt in der Berufungsinstanz nur noch vom beklagten Land Ersatz für Schäden, die er infolge eines am 23. Juni 2003 umgestürzten Baumes an seinem Grundstück erlitten haben will. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).