OLG Dresden - Urteil vom 19.02.2003
6 U 1522/02
Normen:
BGB § 839 ; SächsPolG § 4 ; SächsPolG § 5 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 376
OLGReport-Dresden 2003, 489
VersR 2003, 1538
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 389/02

Amtshaftung bei pflichtgemäßer Halterabfrage durch Beamten bei Routinekontrolle

OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 6 U 1522/02

DRsp Nr. 2003/5931

Amtshaftung bei pflichtgemäßer Halterabfrage durch Beamten bei Routinekontrolle

»1. Verantwortlicher Zustandsstörer i.S.d. § 5 SächsPolG ist nicht der Eigentümer einer von Dritten entwendeten Sache, wenn und solange er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, erfolgversprechend auf die Sache einzuwirken. 2. Richtet sich eine polizeiliche Maßnahme zielgerichtet auch gegen das entwendete Eigentum eines Dritten (hier: Schuss auf einen gestohlenen PKW), ist dieser Unbeteiligter i.S.v. § 7 SächsPolG. 3. Für die Entschädigung nach §§ 52, 53 SächsPolG kann von einer hälftigen Schadensteilung ausgegangen werden, wenn neben der Absicht, die entwendete Sache für den Eigentümer sicherzustellen, auch das Interesse an der öffentlichen Strafverfolgung und Dingfestmachung der Täter im Vordergrund standen. Abzustellen ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls.«

Normenkette:

BGB § 839 ; SächsPolG § 4 ; SächsPolG § 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

(I)

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz.