Amtshaftung bei Verkehrsunfall durch sich losreißenden Zoll-Drogenspürhund
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 2 U 8/08
DRsp Nr. 2008/23655
Amtshaftung bei Verkehrsunfall durch sich losreißenden Zoll-Drogenspürhund
§ 833BGB wird durch § 839BGB i.V.m. Art. 34GG verdrängt, wenn ein Tier im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit eingesetzt wird und dabei Dritte zu Schaden kommen. Die Beweislastregel des § 833 Satz 2 BGB ist jedoch im Rahmen der Feststellung einer Amtspflichtverletzung anzuwenden. Wird ein Verkehrsunfall dadurch verursacht, dass sich ein Drogenspürhund des Zolls von der Leine losreißt, besteht kein Amtshaftungsanspruch, wenn bei Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet wurde und sich eine typische Tiergefahr realisiert hat.