OLG Brandenburg - Urteil vom 18.11.2008
2 U 8/08
Normen:
BGB § 833 Satz 2 ; BGB § 839 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus - Az. 5 O 26/07 - 16.01.2008,

Amtshaftung bei Verkehrsunfall durch sich losreißenden Zoll-Drogenspürhund

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 2 U 8/08

DRsp Nr. 2008/23655

Amtshaftung bei Verkehrsunfall durch sich losreißenden Zoll-Drogenspürhund

§ 833 BGB wird durch § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verdrängt, wenn ein Tier im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit eingesetzt wird und dabei Dritte zu Schaden kommen. Die Beweislastregel des § 833 Satz 2 BGB ist jedoch im Rahmen der Feststellung einer Amtspflichtverletzung anzuwenden. Wird ein Verkehrsunfall dadurch verursacht, dass sich ein Drogenspürhund des Zolls von der Leine losreißt, besteht kein Amtshaftungsanspruch, wenn bei Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet wurde und sich eine typische Tiergefahr realisiert hat.

Normenkette:

BGB § 833 Satz 2 ; BGB § 839 ;

Tatbestand: