BGH - Urteil vom 10.04.2003
III ZR 266/02
Normen:
GG Art. 34 ; BGB § 839 ; StVZO §§ 21 25 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Amtshaftung für Pflichtverletzungen des TÜV im Zusammenhang mit der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO

BGH, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen III ZR 266/02

DRsp Nr. 2003/7214

Amtshaftung für Pflichtverletzungen des TÜV im Zusammenhang mit der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO

»Der Grundsatz, daß bei Pflichtverletzungen des TÜV im Zusammenhang mit der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO das Bundesland haftet, das den Kraftfahrzeugsachverständigen die amtliche Anerkennung erteilt hat, gilt auch dann, wenn die Zulassungsstelle dem TÜV die erstmalige Ausfertigung und Herausgabe der Kfz-Briefe für importierte Neufahrzeuge überlassen hat und dem TÜV hierbei Fehler unterlaufen (Anschluß an das Senatsurteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - VersR 2002, 96).«

Normenkette:

GG Art. 34 ; BGB § 839 ; StVZO §§ 21 25 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine italienische Autohändlerin, nimmt das beklagte Land Niedersachsen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen Pflichtverletzungen des TÜV Nord bei der Zulassung von (Re-)Import-Neuwagen aus Italien auf Schadensersatz in Anspruch.