I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Baumschaden. Am 12.08.2000 gegen 10.40 Uhr stürzte in Höhe des Km 3,4 im Straßenabschnitt 40 der Landstraße L ... (...) zwischen W... und L... ein Straßenbaum auf das Fahrzeug des Klägers, Typ ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Am Fahrzeug entstand Sachschaden; der Kläger wurde verletzt.
Der Kläger hat behauptet, das beklagte Land hätte die vom Baum ausgehende Gefahr bei ordnungsgemäßer Baumschau erkennen können. Insbesondere:
- hätten sich vor dem Baum Holzreste befunden, die nicht durch den Baumsturz verursacht seien
- hätte der Baum auf einer Fläche von 2 bis 3 m keinerlei Baumrinde mehr aufgewiesen
- sei der Baumstamm stark zersetzt gewesen und
- hätte er abgestorbene Äste aufgewiesen.
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