OLG Brandenburg - Urteil vom 17.06.2003
2 U 50/02
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; BbgStrG § 9 Abs. 4 ; BbgStrG § 10 Abs. 1 ; ZPO § 444 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 76
OLGReport-Brandenburg 2003, 555
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 215/01

Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 2 U 50/02

DRsp Nr. 2003/13789

Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

1. Zur Frage der Haftung eines Landes für die Beschädigung eines privaten Kraftfahrzeuges durch einen umstürzenden Straßenbaum. 2. Zum Umfang der behördlichen Verkehrssicherungspflicht und der erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; BbgStrG § 9 Abs. 4 ; BbgStrG § 10 Abs. 1 ; ZPO § 444 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Baumschaden. Am 12.08.2000 gegen 10.40 Uhr stürzte in Höhe des Km 3,4 im Straßenabschnitt 40 der Landstraße L ... (...) zwischen W... und L... ein Straßenbaum auf das Fahrzeug des Klägers, Typ ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Am Fahrzeug entstand Sachschaden; der Kläger wurde verletzt.

Der Kläger hat behauptet, das beklagte Land hätte die vom Baum ausgehende Gefahr bei ordnungsgemäßer Baumschau erkennen können. Insbesondere:

- hätten sich vor dem Baum Holzreste befunden, die nicht durch den Baumsturz verursacht seien

- hätte der Baum auf einer Fläche von 2 bis 3 m keinerlei Baumrinde mehr aufgewiesen

- sei der Baumstamm stark zersetzt gewesen und

- hätte er abgestorbene Äste aufgewiesen.