Amtspflichtverletzung durch verzögerte behördliche Stilllegung eines Kraftfahrzeugs
LG Essen, Urteil vom 07.06.2001 - Aktenzeichen 18 O 586/00
DRsp Nr. 2003/16688
Amtspflichtverletzung durch verzögerte behördliche Stilllegung eines Kraftfahrzeugs
Amtshaftung der Straßenverkehrsbehörde, deren Kfz-Zulassungsstelle auf die Mitteilung eines Haftpflichtversicherers über den Fortfall des Versicherungsschutzes für ein Kraftfahrzeug hin die erforderlichen Maßnahmen zu dessen Stilllegung nicht mit dem gebotenen Nachdruck durchsetzt, für einen mit dem nicht zugelassenen Fahrzeug verursachten Unfallschaden.