BayObLG - Beschluss vom 07.11.2002
1 St RR 109/02
Normen:
StVG § 22 Abs. 1 Nr 1 ; PflVG § 6 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 143
VRS 104, 377
VersR 2003, 479
ZfS 2003, 258

Anbringung von roten Fahrzeugkennzeichen - Anforderungen an eine wirksame Zulassung eines Kraftfahrzeugs

BayObLG, Beschluss vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 1 St RR 109/02

DRsp Nr. 2004/4536

Anbringung von roten Fahrzeugkennzeichen - Anforderungen an eine wirksame Zulassung eines Kraftfahrzeugs

»1. Ein Kraftfahrzeug ist mit roten Kennzeichen auch dann im Sinne der Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk "versehen", wenn die Kennzeichen im Fahrzeuginnern so angebracht sind, dass sie von Außen abgelesen werden können. Ein Verstoß gegen § 6 PflVersG scheidet bei ordnungsgemäß ausgegebenen roten Kennzeichen in einem derartigen Fall aus. 2. Eine wirksame Zulassung des Kraftfahrzeugs wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Empfänger des roten Kennzeichens dieses einem Dritten zum Gebrauch überlässt. Weder braucht der Empfänger des roten Kennzeichens Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, an dem das Kennzeichen angebracht wird, noch ist es notwendig, dass die mit dem roten Kennzeichen durchgeführte Fahrt demjenigen wirtschaftlich zugute kommt, dem das Kennzeichen zugeteilt worden ist (wie BayObLG München, 15. März 1995, 2 ObOWi 13/95, BayObLGSt 1995, 53/55).«

Normenkette:

StVG § 22 Abs. 1 Nr 1 ; PflVG § 6 ;

Gründe:

I.