Androhung der Beschwerde nach § 87 VAG

 

 

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Versicherungs-/Schadensnr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie sind der Verpflichtung, gem. § 3a Abs. 1 Nr. 1 PflVersG  

innerhalb von drei Monaten eine mit Gründen versehene Antwort auf mein Anspruchsschreiben zu erteilen, bisher nicht nachgekommen.

Sie werden hiermit nochmals aufgefordert, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende und somit substantiierte Stellungnahme zur Schadensersatzforderung meines Mandanten innerhalb von einer Woche seit obigem Datum abzugeben.

Sollte dies nicht der Fall sein, werde ich von der in der Begründung des Gesetzgebers (BR-Drucks. 110/02, S. 22) ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, gem. § 87 VAG Beschwerde gegen Ihre Gesellschaft zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzulegen. Nach der genannten Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde auch bei Verstoß gegen die zuvor genannte gesetzliche Verpflichtung einem Versicherungsunternehmen den Geschäftsbetrieb untersagen.

Zugleich werde ich meinem Mandanten empfehlen, Klage einzureichen. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung hierfür liegt bereits vor.