Hinweis auf Bearbeitungsfrist nach PflVersG

 

 

 

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Versicherungs-/Schadensnr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

bisher habe ich von Ihnen keine Stellungnahme auf mein Anspruchschreiben vom ... erhalten.

Ihre Gesellschaft ist nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 PflVersG gehalten, binnen drei Monaten seit dessen Eingang eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierauf abzugeben.

Nach der Begründung des Gesetzgebers (BR-Drucks. 110/02) ist hierdurch gefordert, dass sich Ihre Gesellschaft binnen dieser Frist substantiiert mit dem Schadensersatzbegehren meiner Partei auseinandersetzt. Sollte eine Stellungnahme Ihrer Gesellschaft, die diese Anforderungen erfüllt, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bei mir eingegangen sein, werde ich Strafzinsen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 PflVersG  

geltend machen und/oder die nach der Begründung des Gesetzgebers (BR-Drucks. 110/02, S. 22) für diesen Fall vorgesehene Beschwerde nach § 87 VAG bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einlegen.

Meinem Mandanten werde ich zudem empfehlen, Klage zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

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