OLG Celle - Beschluss vom 10.05.2012
32 Ss 59/12
Normen:
FeV § 28 Abs. 4; StVG § 21; EGRL 126/2006;
Fundstellen:
NZV 2012, 495
VRS 2012, 96
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 10.01.2012

Anerkennung einer vor dem 19. Januar 2009 erteilten EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet bei zuvor ausgesprochener Versagung der Wiedererteilung

OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 32 Ss 59/12

DRsp Nr. 2012/11253

Anerkennung einer vor dem 19. Januar 2009 erteilten EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet bei zuvor ausgesprochener Versagung der Wiedererteilung

Eine in einem anderen EU-Staat vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG (sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie) erteilte Fahrerlaubnis berechtigt dann nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, wenn dem Inhaber zuvor die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik bestandskräftig versagt worden war und die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 FeV erfüllt sind.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. Januar 2012 im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

2. Der Ausspruch über die Folgen der Fahrerlaubnissperre wird wie folgt gefasst: Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden.

3. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4; StVG § 21; EGRL 126/2006;

Gründe: