1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. Januar 2012 im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
2. Der Ausspruch über die Folgen der Fahrerlaubnissperre wird wie folgt gefasst: Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden.
3. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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