OLG Zweibrücken - Beschluss vom 26.02.2003
1 Ws 55/03
Normen:
StPO § 153a Abs. 2 S. 4 § 464 Abs. 3 S. 1 § 467 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 436
StV 2004, 30
Vorinstanzen:
StA Frankenthal (Pfalz), - Vorinstanzaktenzeichen 5223 Js 30008/01

Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach Einstellung des Verfahrens

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 1 Ws 55/03

DRsp Nr. 2004/3948

Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach Einstellung des Verfahrens

1. Eine mit der endgültigen Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO getroffene Kostenentscheidung ist mangels Anfechtbarkeit der Hauptsache nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Diese Unzulässigkeit der Anfechtung der Kostenentscheidung gilt auch dann, wenn entgegen dem Wortlaut des § 467 Abs. 5 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten teilweise der Staatskasse auferlegt worden sind.2. Eine "außerordentliche Beschwerde" ist anders als in Zivilverfahren im Strafverfahren aus Gründen der Rechtsicherheit und Wahrung des gesetzlichen Richters nicht anzuerkennen.

Normenkette:

StPO § 153a Abs. 2 S. 4 § 464 Abs. 3 S. 1 § 467 Abs. 5 ;

Gründe: