StA Frankenthal (Pfalz), - Vorinstanzaktenzeichen 5223 Js 30008/01
Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach Einstellung des Verfahrens
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 1 Ws 55/03
DRsp Nr. 2004/3948
Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach Einstellung des Verfahrens
1. Eine mit der endgültigen Einstellung des Verfahrens nach § 153aStPO getroffene Kostenentscheidung ist mangels Anfechtbarkeit der Hauptsache nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Diese Unzulässigkeit der Anfechtung der Kostenentscheidung gilt auch dann, wenn entgegen dem Wortlaut des § 467 Abs. 5StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten teilweise der Staatskasse auferlegt worden sind.2. Eine "außerordentliche Beschwerde" ist anders als in Zivilverfahren im Strafverfahren aus Gründen der Rechtsicherheit und Wahrung des gesetzlichen Richters nicht anzuerkennen.