Die Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten verworfen.
I.
Das Amtsgericht Siegen hat der Angeklagten mit Beschluss vom 29.09.2011 gem. § 111a StPO die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug vom 02.09.2011 vorläufig entzogen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Siegen mit Beschluss vom 25.11.2011 verworfen. Dagegen gerichtete Beschwerden wurden bisher nicht beschieden.
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