OLG Hamm - Beschluss vom 04.09.2012
III-1 Ws 464/12
Normen:
StGB § 69; StPO § 111a Abs. 2; StPO § 310;
Fundstellen:
DAR 2013, 160
NStZ-RR 2012, 376
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ns (39/12)

Anfechtung der Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis;

OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2012 - Aktenzeichen III-1 Ws 464/12

DRsp Nr. 2012/19523

Anfechtung der Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis;

Mit der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann keine inzidente Vorentscheidung über die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision erreicht werden, da die Beantwortung der Frage, ob dringende Gründe für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen, in diesem Verfahrensstadium nur noch davon abhängt, ob die Entscheidung über die (endgültige) Entziehung der Fahrerlaubnis unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat. Darüber zu befinden, ist dem Revisionsgericht vorbehalten.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten verworfen.

Normenkette:

StGB § 69; StPO § 111a Abs. 2; StPO § 310;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Siegen hat der Angeklagten mit Beschluss vom 29.09.2011 gem. § 111a StPO die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug vom 02.09.2011 vorläufig entzogen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Siegen mit Beschluss vom 25.11.2011 verworfen. Dagegen gerichtete Beschwerden wurden bisher nicht beschieden.