KG - Beschluss vom 30.04.2018
6 U 74/17
Normen:
VVG § 19; VVG § 22; BGB § 123;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 65/14

Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung wegen des Verschweigens von Vorerkrankungen bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung

KG, Beschluss vom 30.04.2018 - Aktenzeichen 6 U 74/17

DRsp Nr. 2019/56

Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung wegen des Verschweigens von Vorerkrankungen bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Das Verschweigen von Vorerkrankungen bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die ein Arzt anlässlich der Beantragung einer Mutter-Kind-Kur und einer Krankschreibung attestiert hatte, ist nicht bewiesen, wenn der als Zeuge vernommene Arzt die Erkrankungen nicht bestätigt und - offenbar aus falsch verstandener Hilfsbereitschaft heraus - nicht ausschließen kann, dass die Angaben auch von seiner Arzthelferin niedergeschrieben worden sein könnten.

Normenkette:

VVG § 19; VVG § 22; BGB § 123;

I.

Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 6. April 2017 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Denn der Senat ist auf Grund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.