BGH - Beschluß vom 03.11.1998
VI ZB 29/98
Normen:
ZPO §§ 233, 511, 513 ;
Fundstellen:
AnwBl 1999, 173
BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 14
BGHR ZPO § 511 Meistbegünstigungsgrundsatz 4
BRAK-Mitt 1999, 75
CR 1999, 72
DB 1999, 380
DStR 1999, 77
JR 2000, 243
JuS 1999, 611
MDR 1999, 190
NJW 1999, 583
VersR 1999, 638
r+s 1999, 173
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Anfechtung eines streitigen, als Versäumnisurteil bezeichneten Urteils

BGH, Beschluß vom 03.11.1998 - Aktenzeichen VI ZB 29/98

DRsp Nr. 1999/286

Anfechtung eines streitigen, als Versäumnisurteil bezeichneten Urteils

»Gegen ein Urteil, das zwar als Versäumnisurteil bezeichnet ist und auch als solches erlassen werden sollte, das sich aber seinem Inhalt nach als streitmäßiges Urteil darstellt, ist - jedenfalls auch - das Rechtsmittel der Berufung statthaft. Einen Rechtsanwalt kann ein Verschulden an der Fristversäumung treffen, wenn er trotz zahlreicher Fehlversuche, dem Berufungsgericht die Berufungsbegründung per Telefax zu übermitteln, die auf seiner Handakte notierte Telefaxnummer des Gerichts nicht auf ihre Richtigkeit überprüft.«

Normenkette:

ZPO §§ 233, 511, 513 ;

Gründe: