Anfechtung eines streitigen, als Versäumnisurteil bezeichneten Urteils
BGH, Beschluß vom 03.11.1998 - Aktenzeichen VI ZB 29/98
DRsp Nr. 1999/286
Anfechtung eines streitigen, als Versäumnisurteil bezeichneten Urteils
»Gegen ein Urteil, das zwar als Versäumnisurteil bezeichnet ist und auch als solches erlassen werden sollte, das sich aber seinem Inhalt nach als streitmäßiges Urteil darstellt, ist - jedenfalls auch - das Rechtsmittel der Berufung statthaft.Einen Rechtsanwalt kann ein Verschulden an der Fristversäumung treffen, wenn er trotz zahlreicher Fehlversuche, dem Berufungsgericht die Berufungsbegründung per Telefax zu übermitteln, die auf seiner Handakte notierte Telefaxnummer des Gerichts nicht auf ihre Richtigkeit überprüft.«