OLG Celle - Urteil vom 13.02.2003
14 U 11/01
Normen:
BGB § 288 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 206
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 233/00

Anforderung an das Verhalten eines Kraftfahrers gegenüber Kindern im Straßenverkehr; Verzinsung am 1.5.2003 bereits fälliger Geldforderungen

OLG Celle, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 14 U 11/01

DRsp Nr. 2004/7977

Anforderung an das Verhalten eines Kraftfahrers gegenüber Kindern im Straßenverkehr; Verzinsung am 1.5.2003 bereits fälliger Geldforderungen

»1. Auch ggü. Kindern gilt der Vertrauensgrundsatz. Nur dann, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen können, ist vom Kraftfahrer zu verlangen, dass er besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Geschwindigkeit, Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr trifft. Dieser Fall liegt deshalb nicht bereits dann vor, wenn ein Kind auf einem neben der Straße verlaufenden Radweg entgegenkommt. Anders verhält es sich, wenn ein 5Jahre altes Kind auf einem Kinderfahrrad - wie hier - von links kommend über eine Ausfahrt in einem Zug auf die Straße fährt. In diesem Fall besteht eine Reaktionsaufforderung bereits in dem Moment, in dem das Kind sichtbar wird. 2. Der höhere Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB gilt nicht für Geldforderungen, die am 1.5.2000 bereits fällig waren. Dies gilt auch für die nachfolgende Rechtshängigkeit.«

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht mit der Klage gegenüber den Beklagten materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 25. September 1999 gegen 11:45 Uhr ereignete.