BGH - Urteil vom 09.03.1988
IVa ZR 225/86
Normen:
VVG § 39 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR VVG § 39 Abs. 1 Satz 1 Prämienanforderung 1
BGHR VVG § 39 Abs. 1 Satz 2 Belehrung 1
DRsp II(227)140f-g
MDR 1988, 760
VersR 1988, 484
Vorinstanzen:
München OLG München,
LG München I,

Anforderungen an Belehrungen über Rechtsfolgen der Versäumung der Prämienzahlungsfrist

BGH, Urteil vom 09.03.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 225/86

DRsp Nr. 1992/2609

Anforderungen an Belehrungen über Rechtsfolgen der Versäumung der Prämienzahlungsfrist

»Zu den Erfordernissen einer Belehrung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG

Normenkette:

VVG § 39 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darum, ob der Kläger dem Beklagten den Betrag von 15.911,27 DM zu erstatten hat, den dieser als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Klägers an einen Dritten gezahlt hat. Seit 11. Mai 1983 unterhielt der Kläger bei dem Beklagten als Halter eines PKW, mit dem sein Sohn am 19. Mai 1984 einen Unfall mit Fremdschaden verschuldete, eine Haftpflicht- und Fahrzeugteilversicherung. Vereinbart war eine jährliche Prämienzahlung; in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung belief sich die Jahresprämie auf 387,10 DM, in der Fahrzeugteilversicherung auf 215 DM. Mit Schreiben vom 23. März 1984 mahnte der Beklagte diese am 1. Januar 1984 fällig gewordenen Beiträge zuzüglich 5 DM Mahnkosten an. Dieses Schreiben konnte keine der Parteien im Original oder in Abschrift vorlegen. Unstreitig verwendete der Beklagte seinen Mahnschreibenvordruck mit folgendem standardisierten, komputergespeicherten Text:

"SEHR GEEHRTES MITGLIED,

WIR HABEN IHR BEITRAGS-KONTO UEBERPRÜFT UND EINEN RUECKSTAND FESTGESTELLT. WENN SIE DEN BETRAG NOCH NICHT ZUR ZAHLUNG ANGEWIESEN HABEN, BITTEN WIR, DAS KONTO INNERHALB VON

ZWEI WOCHEN AUSZUGLEICHEN.