OLG Koblenz - Beschluss vom 29.10.2008
2 Ss 176/08
Normen:
StGB § 316; StPO § 267;
Fundstellen:
DAR 2009, 43
NZV 2009, 157
StV 2009, 361
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 17.07.2008

Anforderungen an den Feststellungen bei Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 2 Ss 176/08

DRsp Nr. 2009/26539

Anforderungen an den Feststellungen bei Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sind in den Urteilsgründen zur näheren Bestimmung des Schuldgehalts Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu treffen. Außerdem ist mitzuteilen, wie diese ermittelt wurde.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Koblenz vom 17. Juli 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung - Jugendrichter - des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 316; StPO § 267;

Gründe:

Das Amtsgericht - Jugendrichter - in Koblenz sprach den Angeklagten am 17. Juli 2008 der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig, verwarnte ihn und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 600 €. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.