OLG Stuttgart - Urteil vom 14.02.2012
12 U 155/11
Normen:
PflVG § 12 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
VersR 2013, 623
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 335/10

Anforderungen an den Nachweis der Schädigung durch ein unbekannt gebliebenes Fahrzeug als Voraussetzung der Inanspruch nahme des Entschädigungsfonds

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 12 U 155/11

DRsp Nr. 2013/2192

Anforderungen an den Nachweis der Schädigung durch ein unbekannt gebliebenes Fahrzeug als Voraussetzung der Inanspruch nahme des Entschädigungsfonds

Zum Nachweis der Schädigung durch ein unbekannt gebliebenes Fahrzeug als Voraussetzung der Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG reicht die eigene Schilderung des Geschädigten nicht aus. Erforderlich sind vielmehr darüber hinaus objektive Anhaltspunkte wie z.B. Lackspuren, Schleuderspuren, Fahrspuren oder andere Spuren, die auf die Beteiligung eines fremden Fahrzeugs schließen lassen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Ellwangen vom 19.08.2011 - 2 O 335/10 - abgeändert und die Klage

a b g e w i e s e n.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: bis zu EUR 40.000,00

Normenkette:

PflVG § 12 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 286;

Gründe

A.

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche nach einem Unfall geltend, bei dem der angebliche Unfallverursacher nicht ermittelt werden konnte.