KG - Beschluss vom 27.07.2018
6 U 15/17
Normen:
VVG § 1 S. 1; VVG § 88; AKB 2015 Nr. A.2.2.2.2; AKB 2015 Nr. A.2.5.2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 446/14

Anforderungen an den Nachweis der Unfallbedingtheit von Fahrzeugschäden und der sach- und fachgerechten Beseitigung von Vorschäden in der Vollkaskoversicherung

KG, Beschluss vom 27.07.2018 - Aktenzeichen 6 U 15/17

DRsp Nr. 2018/18534

Anforderungen an den Nachweis der Unfallbedingtheit von Fahrzeugschäden und der sach- und fachgerechten Beseitigung von Vorschäden in der Vollkaskoversicherung

1. In der Vollkaskoversicherung ist ein Bestreiten der Unfallbedingtheit der Fahrzeugschäden nach einem Unfall durch den VR mit Nichtwissen nur in dem Umfang zulässig, als er trotz Erfüllung seiner Pflicht gegenüber dem VN, dessen Antrag auf die Versicherungsleistung ordnungsgemäß zu prüfen und sich die für die Leistungsprüfung notwendigen Informationen zu verschaffen, über keine bzw. keine weiteren Informationen hierzu verfügt. 2. Die sach- und fachgerechte Beseitigung von Vorschäden kann er ebenfalls nicht ohne einen konkreten eigenen Vortrag bestreiten, wenn er die Vorschäden aufgrund der ihm vom VN eingereichten Unterlagen selbst reguliert hat, weil der VN in diesem Fall davon ausgehen darf, dass er gegenüber dem VR die Schadensbeseitigung nachgewiesen hat.

hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2017 beraten und meint, dass die Berufung eine gewisse Erfolgsaussicht aufweist. Der Senat schlägt deshalb eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; VVG § 88; AKB 2015 Nr. A.2.2.2.2; AKB 2015 Nr. A.2.5.2;

I.

Die Berufung ist zulässig und bietet eine gewisse Erfolgsaussicht.