OLG Naumburg - Urteil vom 06.09.2012
4 U 69/11
Normen:
VVG § 1 S. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 60/11

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines bedingungsmäßigen Kfz-Diebstahls

OLG Naumburg, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 4 U 69/11

DRsp Nr. 2013/22471

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines bedingungsmäßigen Kfz-Diebstahls

Für den Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls in der Kaskoversicherung muss der Abstellort des Fahrzeugs nicht immer exakt feststehen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 15. Juni 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal, Az.: 23 O 60/11, teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 26.800,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozentpunkten ab dem 13. Oktober 2010 bis zum 28. November 2010 und von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. November 2010 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

und b e s c h l o s s e n:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 27.100,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; ZPO § 286;

Gründe:

I.