OLG Celle - Beschluss vom 22.01.2008
5 W 102/07
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
NJW 2008, 928
NZV 2008, 242
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 01.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 122/07

Anforderungen an den Nachweis des Integritätsinteresses nach Reparatur eines Unfallschadens

OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 5 W 102/07

DRsp Nr. 2008/11792

Anforderungen an den Nachweis des Integritätsinteresses nach Reparatur eines Unfallschadens

Ist ein Unfallschaden mit einem Aufwand bis zu 30 % über den Wiederbeschaffungskosten in einer Fachwerkstatt repariert worden, bedarf es keiner weiteren "Bestätigung" des Integritätsinteresses durch den Nachweis der Weiternutzung.

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung von 5.465,60 EUR nebst Zinsen nach einem Verkehrsunfall vom 16. März 2007 in Anspruch genommen, für den die Beklagten unstreitig allein haften.