OLG Koblenz - Beschluss vom 27.02.2008
2 Ss 23/08
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
NZV 2008, 304
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.10.2007

Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 2 Ss 23/08

DRsp Nr. 2008/22290

Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt

1. Die Annahme des Vorsatzes hinsichtlich einer Trunkenheitsfahrt bedarf sorgfältiger Prüfung und Begründung, wenn zwischen Trinkende und Antritt der Fahrt eine nicht unerhebliche Zeit liegt. Darüber hinaus kann auch daraus, dass sich ein Kraftfahrer bis zur absoluten Fahruntüchtigkeit betrinkt, darauf geschlossen werden, dass er seine Fahruntüchtigkeit billigend in Kauf nimmt.2. Ist ein Kraftfahrer schon einmal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden, so hat diese Verurteilung nur dann eine Indizwirkung im Hinblick auf eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt, wenn der aktuelle Sachverhalt mit dem der abgeurteilten Tat vergleichbar ist.

Normenkette:

StGB § 316 ;

Gründe: