KG - Beschluss vom 05.06.2018
6 U 166/16
Normen:
AKB 2015 Nr. A.2.2.1.4; ZPO § 261;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 321/15

Anforderungen an den Nachweis des Zusammenstoßes mit Haarwild

KG, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 6 U 166/16

DRsp Nr. 2018/18535

Anforderungen an den Nachweis des Zusammenstoßes mit Haarwild

hat der Senat nunmehr über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2016 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

AKB 2015 Nr. A.2.2.1.4; ZPO § 261;

I.

Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

1) Dem Kläger ist der Nachweis eines Versicherungsfalls gemäß A. 2.2 in Verbindung mit A.2.2.4 der hier vereinbarten AKB gelungen. Danach besteht Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung u. a. bei Beschädigung des Fahrzeuges einschließlich seiner mitversicherten durch die nachfolgend aufgezählten Ereignisse, wozu gemäß A.2.2.4 im Basis-Tarif der Zusammenstoß mit Haarwild zählt.