OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.04.2021
12 U 333/20
Normen:
VVG § 28; VVG § 81;
Fundstellen:
NZV 2021, 585
VersR 2021, 693
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 351/19

Anforderungen an den Nachweis eines Unfalls in der Fahrzeugversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2021 - Aktenzeichen 12 U 333/20

DRsp Nr. 2021/5820

Anforderungen an den Nachweis eines Unfalls in der Fahrzeugversicherung

1. In der Kaskoversicherung ist der Versicherungsfall "Unfall" erwiesen, wenn feststeht, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können. Dies gilt auch dann, wenn der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden kann und der Unfallhergang so, wie er vom Versicherungsnehmer geschildert wurde, zumindest im Detail nicht stattgefunden haben kann (Fortführung von OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2006 - 12 U 292/05 , juris Rn. 12).2. Es liegt in der Regel keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Versicherungsnehmer die Frage des Versicherers "Gibt es Zeugen, die den Unfall beobachtet haben?" dahingehend missversteht, dass damit nur außerhalb des versicherten Fahrzeugs befindliche Personen gemeint sind und den Beifahrer nicht als Zeugen des Unfalls benennt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.09.2020, Az. 8 O 351/19, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 28; VVG § 81;

Gründe

I.