OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.10.2001
5 U 217/01
Normen:
VVG § 62 § 63 Abs. 1 ; AKB § 12 Nr. 1 lit. d ; ZPO § 286 § 91 § 709 Nr. 10 § 711 § 713 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 153/00

Anforderungen an den Nachweis eines Verkehrsunfalls in Vermeidung des Versicherungsfalls Haarwildschaden

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2001 - Aktenzeichen 5 U 217/01

DRsp Nr. 2002/11065

Anforderungen an den Nachweis eines Verkehrsunfalls in Vermeidung des Versicherungsfalls "Haarwildschaden"

Die Grundsätze für den erleichterten Beweis des Versicherungsfalls "Diebstahl" sind nicht auf den Versicherungsfall "vermiedener Haarwildschaden" übertragbar.

Normenkette:

VVG § 62 § 63 Abs. 1 ; AKB § 12 Nr. 1 lit. d ; ZPO § 286 § 91 § 709 Nr. 10 § 711 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für seinen PKW Lancia 840 mit dem amtlichen Kennzeichen eine Fahrzeugteilversicherung. Am 5.10.1999 erlitt er auf der Kreisstraße X zwischen Z-W und B in Höhe der Station XXX einen Verkehrsunfall, bei dem er von der Fahrbahn nach rechts abkam, ein Metallgeländer überfuhr, in einen Graben geriet und sich überschlug. Der Kläger behauptet, im Bereich der dortigen S-Kurve hätten plötzlich mehrere Rehe die Fahrbahn überquert. Ihnen habe er ausweichen wollen. Gegen das sein auf Ersatz des unstreitigen Wiederbeschaffungswertes gerichtetes Begehren abweisende Urteil des Landgerichts Saarbrücken wendet er sich mit der Berufung.

II.