OLG Celle - Urteil vom 06.11.2003
14 U 119/03
Normen:
BGB § 847 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 271
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 23.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 14/03

Anforderungen an den Schuldnachweis als Grundlage einer Schmerzensgeldverurteilung; Höhe des Schmerzensgeldes bei drohendem Einsatz eines künstlichen Kiefergelenks

OLG Celle, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 14 U 119/03

DRsp Nr. 2005/13564

Anforderungen an den Schuldnachweis als Grundlage einer Schmerzensgeldverurteilung; Höhe des Schmerzensgeldes bei drohendem Einsatz eines künstlichen Kiefergelenks

1. Für die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes ist ohne Bedeutung, ob sich das Verhalten des Unfallgegners als "Augenblicksversagen" darstellt. 2. Die Festsetzung eines Schmerzensgeldes kommt auch bei einem Freispruch im Strafverfahren in Betracht, wenn das Verschulden des Unfallgegners sich mittels Anscheinsbeweises feststellen lässt. 3. Ist die Notwendigkeit des Einsatzes eines künstlichen Kiefergelenks nur eine Frage der Zeit, so ist dies bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Mai 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 8. November 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Beklagte: 12.000 EUR.

Normenkette:

BGB § 847 ; ZPO § 286 ;

Gründe:

Die Berufung ist begründet.

I.