OLG Thüringen - Beschluss vom 28.11.2003
1 Ss 304/03
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 § 80 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
VRS 106, 302
Vorinstanzen:
AG Gotha, vom 25.07.2003

Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrages im Bußgeldverfahren; Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht

OLG Thüringen, Beschluss vom 28.11.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 304/03

DRsp Nr. 2005/20693

Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrages im Bußgeldverfahren; Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht

»1. Wird ein Beweisantrag im Bußgeldverfahren in der Verhandlung mit einer Kurzbegründung nach § 77 Abs. 3 OWiG abgelehnt, dann ist im Urteil im Einzelnen darzulegen, worauf die sichere Überzeugung gestützt ist und aus welchen Gründen die dagegen vorgebrachten Beweismittel keinen weiteren Aufklärungswert haben.;2. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist eine Überprüfung des Urteilsinhalts auf das Vorliegen einer den genannten Anforderungen entsprechenden Begründung verwehrt, wenn der Betroffene in der Rechtsbeschwerdebegründung weder den Urteilsinhalt mitteilt noch neben der Verfahrensrüge die allgemeine Sachrüge erhebt.«

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 § 80 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Der Betroffene macht ausschließlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Dabei handelt es sich um eine Verfahrensrüge, die nach Maßgabe des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG ausgeführt sein muss (siehe nur KK-Steindorf, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rn. 41). Dies ist hier nicht geschehen. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.