Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Der Betroffene macht ausschließlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Dabei handelt es sich um eine Verfahrensrüge, die nach Maßgabe des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG ausgeführt sein muss (siehe nur KK-Steindorf, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rn. 41). Dies ist hier nicht geschehen. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
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