Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. April 2011, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,
a)in den Fällen II.1.3 und II.1.7 der Urteilsgründe,
b)soweit der Angeklagte
aa) im Fall II.1.4 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und
bb) im Fall II.1.9 der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
verurteilt worden ist,
c)im Ausspruch über
aa) die in den Fällen II.1.1, II.1.2 und II.1.8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,
2. a) b) 3. a) b) c) 4. a) b) c) 5. a) b) c) d) 6. 7. 8.
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