BGH - Beschluss vom 25.01.2012
4 StR 507/11
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 185
NZV 2012, 393

Anforderungen an die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls durch plötzliches verkehrswidriges Abbremsen des Fahrzeugs i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB; Grundsätze zur Herleitung einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen bei provozierten Unfällen mit geringer Geschwindigkeit

BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 4 StR 507/11

DRsp Nr. 2012/4940

Anforderungen an die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls durch plötzliches verkehrswidriges Abbremsen des Fahrzeugs i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB; Grundsätze zur Herleitung einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen bei provozierten Unfällen mit geringer Geschwindigkeit

1. Das absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls stellt das Bereiten eines Hindernisses im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB dar.2. Auch in solchen Fällen provozierter Unfälle muss aber die Gefahr, dass der plötzliche Aufprall bei den Insassen des auffahrenden Fahrzeugs zu nicht unerheblichen Verletzungen namentlich im Kopf- und Halswirbelsäulenbereich führen kann, jeweils konkret belegt werden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. April 2011, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,

a)

in den Fällen II.1.3 und II.1.7 der Urteilsgründe,

b)

soweit der Angeklagte

aa) im Fall II.1.4 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und

bb) im Fall II.1.9 der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

verurteilt worden ist,

c)

im Ausspruch über

aa) die in den Fällen II.1.1, II.1.2 und II.1.8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,

2. a) b) 3. a) b) c) 4. a) b) c) 5. a) b) c) d) 6. 7. 8.