I.
Der Landrat des Märkischen Kreises hat mit Bußgeldbescheid vom 15. Februar 2006 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.
Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Lüdenscheid ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 200,00 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.
Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:
"I.
Der nicht vorbelastete Betroffene ist Hilfsarbeiter. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sein monatliches Nettoeinkommen ist unterdurchschnittlich.
II.
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