OLG Hamm - Beschluss vom 01.03.2007
2 Ss OWi 82/07
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2007, 258
NZV 2007, 258
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 07.08.2006

Anforderungen an die Begründung bei Absehen vom Regelfahrverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 82/07

DRsp Nr. 2007/10728

Anforderungen an die Begründung bei Absehen vom Regelfahrverbot

»Will der Tatrichter vom Regelfall der Verhängung eines nach der BKatV indizierten Fahrverbots absehen, so bedarf es einer eingehenden, auf Tatsachen gestützten Begründung. Die Entscheidung, das trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat, unterliegt in erster Linie der Würdigung des Tatrichters.«

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Landrat des Märkischen Kreises hat mit Bußgeldbescheid vom 15. Februar 2006 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.

Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Lüdenscheid ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 200,00 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.

Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:

"I.

Der nicht vorbelastete Betroffene ist Hilfsarbeiter. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sein monatliches Nettoeinkommen ist unterdurchschnittlich.

II.