KG - Beschluss vom 21.08.2018
(3) 121 Ss 135/18 (19/18)
Normen:
StVG § 21 Abs. 3; StGB § 74; StGB § 74f;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 271 AR 95/17

Anforderungen an die Begründung der Einziehung des bei einer Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwendeten Pkw

KG, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 135/18 (19/18)

DRsp Nr. 2018/11844

Anforderungen an die Begründung der Einziehung des bei einer Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwendeten Pkw

Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf die Einziehung des bei der Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwendeten KFZ nur dann nicht, wenn sie die Bemessung der Hauptstrafe wegen des geringen Fahrzeugwerts nicht wesentlich beeinflussen konnte.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 3; StGB § 74; StGB § 74f;

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, nach § 69a StGB eine isolierte Sperrfrist von 18 Monaten angeordnet und den bei der Tat verwendeten und im Eigentum des Angeklagten stehenden PKW eingezogen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung verworfen. Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Revision des Angeklagten hat in Bezug auf die Rechtsfolgen mit der Sachrüge Erfolg.