OLG Hamm - Beschluss vom 20.01.2003
2 Ss OWi 1135/02
Normen:
OWiG 3 74 Abs. 2; StPO § 344 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 348
NZV 2003, 396
VRS 105, 143
Vorinstanzen:
LG Hagen - Urteil - 94 OWi 866 Js 313/01 (132/01) - 23.04.2002,

Anforderungen an die Begründung eines Verwertungsurteils

OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1135/02

DRsp Nr. 2006/10353

Anforderungen an die Begründung eines Verwertungsurteils

»Zu den Anforderungen an die Begründung eines Verwerfungsurteils, wenn der Betr. als Entschuldigung eine unaufschiebbare Geschäftsreise gemacht hat.«

Normenkette:

OWiG 3 74 Abs. 2; StPO § 344 ;

Gründe:

I.

Der Oberbürgermeister der ... hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 07. Februar 2001 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 204,52 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Hagen durch Urteil vom 23. April 2002 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen, nachdem der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht erschienen war. Nach Zugang der Terminsladung hatte dieser mit Schreiben vom 26. März 2002 wegen einer wichtigen Geschäftsreise um Terminsverlegung gebeten. Diesen Antrag hatte das Amtsgericht Hagen durch Verfügung vom 02. April 2002 mit dem Bemerken "Sie werden Ihre Geschäftsreise schon verlegen müssen" abgelehnt. Mit Schreiben vom 30. März 2002, das sich mit der Verfügung des Gerichts überschnitten hatte, hatte der Betroffene die geplanten Geschäftstermine und die bereits gebuchten Übernachtungen detailliert dargelegt. Hierauf hatte er jedoch keinen weiteren Bescheid erhalten.