OLG Koblenz - Urteil vom 24.01.2008
5 U 684/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 281 Abs. 2 § 323 Abs. 5 S. 2 § 346 Abs. 1 § 349 § 433 Abs. 1 § 434 Abs. 1 § 437 Nr. 2 § 439 Abs. 1 § 440 S. 1 § 441 Abs. 1, 3 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2008, 256
VRS 118, 1
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 136/06

Anforderungen an die Betriebsanleitung eines Pkw; Rechtsfolgen eines unerheblichen Mangels

OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 5 U 684/07

DRsp Nr. 2008/22324

Anforderungen an die Betriebsanleitung eines Pkw; Rechtsfolgen eines unerheblichen Mangels

»1. Die Betriebsanleitung eines Pkw muss den deutlichen Hinweis enthalten, dass es zur Vermeidung von Plattstellen der Reifen (Höhenschlag) erforderlich ist, den Luftdruck deutlich zu erhöhen, wenn das Fahrzeug für längere Zeit auf den belasteten Reifen abgestellt wird.2. Bei geringfügigen Strukturierungen der Oberfläche eines Fahrzeuglacks (Orangenhaut) an nicht ohne weiteres einsehbaren Stellen handelt es sich nicht um einen Sachmangel.3. Ein unerheblicher Fahrzeugmangel (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) berechtigt selbst dann nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Verkäufer sich weigert, seiner Beseitigungspflicht nachzukommen.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 281 Abs. 2 § 323 Abs. 5 S. 2 § 346 Abs. 1 § 349 § 433 Abs. 1 § 434 Abs. 1 § 437 Nr. 2 § 439 Abs. 1 § 440 S. 1 § 441 Abs. 1, 3 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Mit ihrer Berufung wendet sich die beklagte Herstellerin von Kraftfahrzeugen gegen die in erster Instanz erfolgreiche Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen fabrikneuen Pkw.