OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.04.2014
IV-2 RBs 37/14
Normen:
StVG § 23 Abs. 1a; StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 5
NStZ-RR 2015, 56
NZV 2015, 203
NZV 2015, 6

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei fehlender konkreter Erinnerung des Zeugen (hier: Polizeibeamter) an das Tatgeschehen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2014 - Aktenzeichen IV-2 RBs 37/14

DRsp Nr. 2014/12806

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei fehlender konkreter Erinnerung des Zeugen (hier: Polizeibeamter) an das Tatgeschehen

Kann sich ein Polizeibeamter, der als Zeuge vernommen wird, nicht mehr konkret an das Tatgeschehen erinnern, ist durch den Tatrichter zu klären, inwieweit der Beamte die Verantwortung für die Anzeige übernimmt, auf deren Inhalt er sich beruft, in welcher Weise er an der Anzeigenerstattung beteiligt war, ob ein Irrtum ausgeschlossen werden kann und warum der Polizist keine genaue Erinnerung mehr hat.

Tenor

1.

Das Verfahren wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Senat zur Entscheidung übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).

2.

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen dass der Betroffene - unter Anwendung der Vorschriften der § 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24, 25 StVG, 4 Abs. 2, Nr. 246 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV - wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons verurteilt ist.

3.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Normenkette:

StVG § 23 Abs. 1a; StPO § 261;

Gründe

1.