Das Verfahren wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Senat zur Entscheidung übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).
2.Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen dass der Betroffene - unter Anwendung der Vorschriften der § 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24, 25 StVG, 4 Abs. 2, Nr. 246 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV - wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons verurteilt ist.
3.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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