OLG Hamm - Beschluss vom 10.11.2008
2 Ss OWi 700/08
Normen:
StPO § 267;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 250
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 08.07.2008

Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich der Identifizierung des Fahrers bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit; Bezugnahme auf Radar- und Messfotos

OLG Hamm, Beschluss vom 10.11.2008 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 700/08

DRsp Nr. 2009/19258

Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich der Identifizierung des Fahrers bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit; Bezugnahme auf Radar- und Messfotos

Der Tatrichter darf gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Radar- oder Messfotos verweisen, so dass das Rechtsbeschwerdegericht selbst überprüfen kann, inwieweit diese zur Identifizierung des Betroffenen geeignet sind. Bestehen bei der Überprüfung Zweifel an der Eignung des Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, muss der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen und vor allem auch darlegen, warum er trotz der schlechten Qualität des Lichtbildes den Betroffenen als Fahrer hat identifizieren können. Solche Angaben sind erforderlich, wenn es sich bei den in Bezug genommenen Fotos um Papierausdrucke bzw. Computervergrößerungen handelt und diese unscharf und kontrastarm sind.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267;

Gründe:

I.