KG vom 23.05.2001
2 Ss 91/01
Normen:
StPO § 267 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274) ; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
VRS 101, 60
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 1925/00

Anforderungen an die Darlegung der gefahrenen Geschwindigkeit bei Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots wegen Augenblicksversagen

KG, vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 2 Ss 91/01 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 207/01

DRsp Nr. 2005/7476

Anforderungen an die Darlegung der gefahrenen Geschwindigkeit bei Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots wegen Augenblicksversagen

1. In den Urteilsgründen ist bei einer Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außer dem angewandten Messverfahren auch die Höhe des vorgenommenen Toleranzabzuges anzugeben. 2. Das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h kann nicht darauf gestützt werden, dass der Betroffene ein geschwindigkeitsbeschränkendes Bild nicht gesehen habe und es sich daher um ein Augenblicksversagen handele. Dies kommt allenfalls in Betracht, wenn der Betroffene ortsunkundig ist und sich nach den örtlichen Gegebenheiten eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht aufdrängt.

Normenkette:

StPO § 267 ;