BGH - Beschluss vom 25.04.2012
4 StR 667/11
Normen:
StGB § 315b Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2012, 700
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 21.07.2011

Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen hinsichtlich eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

BGH, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 4 StR 667/11

DRsp Nr. 2012/10576

Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen hinsichtlich eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

1. Die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls kann das Bereiten eines Hindernisses im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 bzw. des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen.2. Mit der allgemein gehaltenen Erwägung, wegen des plötzlichen Aufpralls des habe die konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen des Fahrers und des Beifahrers insbesondere im Kopfund Halswirbelsäulenbereich bestanden, ist die erforderliche konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB jedoch nicht hinreichend belegt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21. Juli 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe (Verkehrsunfall vom 27. März 2005) des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1;

Gründe